Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 4XPRESS GmbH · Stand 01.11.2009
Die 4XPRESS GmbH betreibt eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 4xpress GmbH (im folgenden 4X genannt) finden auf alle Aufträge Anwendung, die 4X erteilt werden, gleichgültig ob es sich um Kurier-, Express-, Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte handelt. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 4X hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch 4X. Die erteilenden Unternehmer von 4X sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.
Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist. Bei internationalen Transporten mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM). Für internationale Lufttransporte findet das Übereinkommen zur Vereinheitlichung des Luftfrachtrechtes (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
1. Allgemeines
Geltungsbereich für unsere Tarife und Konditionen ist die Bundesrepublik Deutschland bis Festlandende. Den Tarif für die Zustellung von Sendungen auf die Nord- und Ostseeinseln entnehmen Sie unserer aktuellen Tariftabelle.
2. Leistungen und Laufzeiten
Sendungen können aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, welche für einen Versender von derselben Abholstelle am selben Tag zur Beförderung an denselben Empfänger übernommen werden. Die Beförderung erfolgt in der Regel auf dem der bestellten Leistungsart angemessenen Transportweg zum Empfänger. Die Auslieferung erfolgt je nach Leistungsart grundsätzlich im Rahmen der in den jeweils gültigen Preislisten genannten Laufzeiten. Diese Laufzeitangaben sind grundsätzlich unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist damit nicht verbunden. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn dies ausdrücklich, einzelvertraglich und schriftlich vereinbart wurde. Zustellungen auf nicht landgebundene Inseln sind grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen.
3. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
Grundsätzlich sind folgende Güter von der Beförderung ausgeschlossen: Sendungen, die dem Beförderungsmonopol gem. § 51 PostG durch die Deutsche Post AG unterliegen; Sendungen, die die Beförderung verderblicher Lebensmittel beinhalten; Sendungen, die einen Wert von 50.000,– überschreiten; Sendungen von sonstiger außergewöhnlicher Bedeutung (wie z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold-, Silber- oder sonstiger Schmuck, Geld oder begebbare Wertpapiere [insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten]), selbst wenn der Wert der Sendung den Betrag von 50.000,– EUR nicht erreicht; Gefahrengüter aller Art (Ausnahme: Gefährliche Güter mit der Kennzeichnung LQ – Limited Quantity); unzureichend und/oder nicht handelsüblich verpackte Güter; Güter, die während des Transportes einer besonders sorgsamen Behandlung bedürfen; Schusswaffen und wesentliche Waffenteile im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie Munition; Abfälle iSd KrW-/AbfG; Pakete, deren Beförderung gegen das jeweils geltende Recht verstößt; Pakete mit der Frankatur »unfrei«; Tiere, mit Ausnahme von Zierfischen.
Ausgeschlossene Güter dürfen dem Versender 4X nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung mit 4X getroffen wurde.
Wünscht der Auftraggeber den Transport von Gütern mit besonderem Wert, kann eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wenn der Auftraggeber dies unter ausdrücklicher und schriftlicher Angabe des richtigen Wertes des zu transportierenden Gutes zusätzlich beauftragt und gesonderte schriftliche einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Transport- oder Valorenversicherung abzuschließen. Dem Auftraggeber steht die Versicherungsleistung aus der abzuschließenden Versicherung zu. Die sich aus Ziffer 13 ergebenden Haftungsbegrenzungen bleiben hiervon unberührt.
4. Nachnahme
Nachnahmebeträge werden nur auf der Grundlage einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung akzeptiert. Eine – ohne Beachtung dieser Form – im Einzelfall erteilte Nachnahmeanweisung verpflichtet 4X nicht zur Erhebung der Nachnahme.
5. Verpackung
Die transportsichere Verpackung der Sendung obliegt dem jeweiligen Auftraggeber. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Kosten
Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Tarife sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen 4X und dem Versender. In den Tarifen werden auch anteilige Gebühren für Treibstoffzuschlag und Finanzierungskosten geregelt und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Ihre 4X-Niederlassung sendet Ihnen gerne auf Wunsch die Tarifunterlagen zu.
7. Kostenverantwortung
Die Kosten, die bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder für den dritten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse (zweiter Versuch am nächsten Arbeitstag kostenlos) sowie bei einer Tourenumverfügung (z. B. wegen einer falschen Adresse) entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als fünf Werktage nicht annahmebereit, so werden die entstehenden Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart, wie vom Auftraggeber für den Versand gewünscht, an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von 4X zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
8. Rechnungen / Zahlungsbedingungen
Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig. Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 4 % Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Zahlung innerhalb der angegebenen Fälligkeit vom Rechnungsbetrag abzugsfähig sind. Muss wegen falscher Angaben im Speditionsauftrag eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet 4X eine Gebühr in Höhe von netto EUR 6,80.
9. Paletten-Austauschgebühr
Grundsätzlich schließen wir den Tausch von Ladehilfsmitteln aus. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache übernehmen wir den Tausch und den Rücktransport gegen eine Kostenerstattung.
10. Außergewöhnliche Kostensteigerung
Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z. B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.
11. Voluminöse Güter, besondere Abmessungen
Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung des Volumengewichts wird nach der Formel Länge (cm) × Breite (cm) × Höhe (cm) / 6000 durchgeführt. Zur Gewährleistung einer schnellen, sicheren Abwicklung bitten wir Sie, zur Übernahme von Einzelkolli, die mehr als 3,00 m (L) oder 1,20 m (B) oder 1,40 m (H) sind, die 4X-Niederlassung vorab zu informieren. Bei Überschreitung eines Einzelmaßes wird ein Zuschlag gemäß Tarif angewendet. Bei Sendungen mehr als 5,00 m (L), 2,40 m (B) oder 1,80 m (H) messen, erfolgt die Beförderung nur nach vorheriger Absprache mit ihrer zuständigen 4X-Niederlassung.
12. Dokumentation
Der 4X-Speditionsauftrag muss durch den Auftraggeber vollständig ausgefüllt werden. Für Fehler beim Ausfüllen der Formulare durch 4X-Personal – wenn ein Auftrag telefonisch entgegengenommen wurde – haftet 4X nicht. Jedes Packstück ist durch den Auftraggeber/Versender mit einem 4X-Transportdokument zu markieren. Bedient sich der Auftraggeber/Versender hierbei der Hilfe des Abholfahrers, so handelt dieser insoweit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers/Versenders. 4X ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem 4X-Speditionsauftrag zu überprüfen oder mit Lieferscheinen oder sonstigen Angaben auf dem Packstück abzugleichen. Sollte jedoch das vom Auftraggeber genannte Gewicht in Kilogramm nicht oder falsch angegeben sein, ist 4X berechtigt, die Sendung nachzuwiegen, um das korrekte Transportentgelt dieser Sendung zu ermitteln.
13. Haftung
Nationale Beförderungen von Sendungen: Für den Verlust oder die Beschädigung der Sendung haftet 4X entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 431 ff. HGB. Unabhängig von den in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Haftungsgrenzen bestimmt sich die Haftung von 4X im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Gutes wie folgt: Bei Sendungen von heute auf morgen (Overnight), Auslieferungen am selben Tag (Same-Day-Service) und sonstigen Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder 750,00 EUR je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist. Bei nationalen Direktfahrten 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung oder bis maximal 25.000,– EUR je Sendung, je nachdem, welcher Haftungsbetrag höher ist.
Bei einer Überschreitung der ausdrücklich zu vereinbarenden Lieferfrist bei nationalen Beförderungen ist die Haftung entsprechend der Regelung des § 431 III HGB auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. 4X ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit die Entstehung des Schadens auf Umständen beruht, die 4X auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vermeiden und deren Folgen 4X nicht abwenden konnte (z. B. höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf). Im Übrigen gelten die sich aus § 427 HGB ergebenden besonderen Haftungsausschlussgründe.
Internationale Beförderungen von Sendungen: Bei internationalen Transporten gelten die Bestimmungen der CMR, bei internationalen Bahntransporten die CIM und für internationale Lufttransporte das Montrealer Übereinkommen.
14. Übernahme und Ablieferung
1. Die Übernahme des Auftrags erfolgt mit dessen Annahme, spätestens durch die Übergabe der Sendung durch oder für den Absender; die Ausführung, sobald es die Verkehrslage und Disposition der einzelnen Kurierfahrzeuge gestatten.
2. Sofern eine Lieferfrist ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde (vgl. Ziffer 2), beginnt diese mit der Übernahme der Sendung. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.
3. 4X ist befugt – aber nicht verpflichtet –, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus Gründen ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu öffnen.
4. Sendungen können auch in Briefkästen eingelegt werden. Diese Sendungen gelten mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Unsere Haftung endet mit der Einlegung in den Briefkasten des bestimmungsgemäßen Empfängers.
5. Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnten, werden in derselben Leistungsart an den Auftraggeber auf dessen Kosten gemäß der aktuellen Preisliste von 4X zurückgesandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
15. Abliefernachweis
Kostenlos erhalten Sie von uns auf Anfrage eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen erhöhten Abliefernachweis senden wir Ihnen zum Preis von netto EUR 18,00 pro Nachweis zu. Wenden Sie sich dazu direkt an Ihre zuständige 4X-Station.
16. Elektronische Unterschrift
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.
17. Zollabfertigung
1. Der Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können.
2. Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird 4X, soweit dies zulässig ist, als Zollagent mit der Zollabfertigung beauftragt. 4X wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Für die Zollabfertigung gelten die Tarifzuschläge gemäß der aktuellen Preisliste von 4X.
3. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gegebenenfalls mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Kommt der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nach, haftet der Auftraggeber.
18. Datenschutz
4X ist berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen erhoben werden, zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten und an 4X-Partner – auch grenzüberschreitend – weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden. (Ergänzend gilt unsere Datenschutzerklärung.)
19. Zur besonderen Beachtung
1. Ihre Güter müssen transporttauglich (für Umschlag und LKW-Transport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoffe, Kategorie B, freigestellte medizinische und veterinärmedizinische Proben werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert.
2. Unsere Laufzeiten können nur eingehalten werden, wenn die gesamte speditionelle Abwicklung unter der Regie von 4X verläuft. Ist ein Empfangsspediteur oder Selbstabholer vorgeschrieben, endet die Laufzeitzusage bei Ankunft der Sendung an unserer Empfangsniederlassung.
3. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendungen bereitstehen. Für den Overnight-Service endet die Zustellzeit von Montag bis Samstag um 12:00 Uhr; für den OvernightEconomy-Service von Montag bis Freitag um 18:00 Uhr (keine Samstagszustellung).
4. Verpackungsmaterial transportieren wir nur im Transportauftrag.
5. Ist keine Servicezeit vorgegeben, wird die Sendung in der schnellstmöglichen Serviceoption für den Sammelverkehr transportiert.
6. Wird eine Zustelladresse beauftragt, die nicht mit diesem Service bedient werden kann, erfolgt die Zustellung automatisch im nächstmöglichen Zustellfenster.
7. Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr bleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie bitte vorher zur Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.
8. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z. B. Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein.
20. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
21. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher oder sonstigen Nichtkaufleuten.
Stand: 01.11.2009. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten.